Was ist passiert?
Das OLG Schleswig (Urteil vom 18.12.2024 – 12 U 9/24) hat entschieden:
Wer Rechnungen per E-Mail mit nur einfacher Transportverschlüsselung (z. B. TLS) versendet, handelt in bestimmten Fällen nicht datenschutzkonform. Wird die E-Mail unterwegs manipuliert – etwa indem die Bankverbindung in der angehängten Rechnung verändert wird – und überweist der Kunde an ein Betrügerkonto, droht dem Unternehmen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Warum ist das so brisant?
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Rechnungsversand: Kunden zahlen auf falsche Konten, Forderung bleibt bestehen – und zusätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz des Fehlbetrags.
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Sonstiger Schriftverkehr: Auch andere personenbezogene Daten (z. B. Auftragsbestätigungen, Vertragsunterlagen) sind betroffen.
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Haftungsumkehr: Nach DSGVO wird Verschulden vermutet – das Unternehmen muss beweisen, dass es alles Erforderliche getan hat.
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Technischer Standard: Laut Gericht ist End-to-End-Verschlüsselung „das Mittel der Wahl“. Transportverschlüsselung genügt bei hohem Risiko nicht.
Besonders riskant bei…
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Rechnungen an Privatkunden (personenbezogene Daten + hohes Schadensrisiko)
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Angeboten und Verträgen mit sensiblen Kundendaten (Gesundheit, Finanzen, personenbezogene Daten Dritter)
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Bau- und Handwerksleistungen mit hohen Abschlagsrechnungen
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Beratungsleistungen, bei denen Vertragsdetails oder Kontoinformationen per E-Mail übermittelt werden
Praxis-Tipps für Unternehmen
1. Sicherheitsniveau anpassen
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Für sensible oder finanzrelevante Daten: End-to-End-Verschlüsselung nutzen (z. B. S/MIME, PGP).
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Technische und organisatorische Maßnahmen regelmäßig prüfen und dokumentieren.
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Bei fehlender Verschlüsselungsmöglichkeit: Postversand in Erwägung ziehen.
2. Gestaltung von Auftragsformularen
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Option A: Kunde gibt vorab ein Verschlüsselungskennwort an (wird für alle PDF-Anhänge genutzt).
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Option B: Kunde kann bewusst auf Verschlüsselung verzichten.
⚠ Wichtig: Ein reines Opt-Out ohne Wahlmöglichkeit ist rechtlich unzulässig – Kunden müssen aktiv zwischen Verschlüsselung und Verzicht wählen. -
Auswahl und Einverständnis dokumentieren.
3. Interne Abläufe absichern
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Mitarbeiterschulungen zu Phishing- und Manipulationsrisiken.
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Standardisierte E-Mail-Texte, die auf Unregelmäßigkeiten hinweisen („Bitte prüfen Sie vor Zahlung…“).
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Kontodaten nur über einen zweiten Kommunikationskanal bestätigen lassen.
4. Spezialfall: E-Rechnungspflicht
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Seit 01.01.2025: Pflicht zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG), Ausnahmen für Privatkunden (Infos BMF).
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Bei E-Rechnungen im Sinne des Gesetzes müssen auch die DSGVO-Anforderungen erfüllt sein.
Ratgeber: So sichern Sie Ihren E-Mail-Versand ab
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Ist-Analyse: Prüfen, welche personenbezogenen Daten Sie per E-Mail versenden.
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Risikobewertung: Hohe Beträge oder sensible Daten? → End-to-End-Verschlüsselung.
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Kundenkommunikation: Wahlmöglichkeit für Verschlüsselung in Vertragsunterlagen einbauen.
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Technische Umsetzung: Geeignete Software und Schulungen organisieren.
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Dokumentation: Maßnahmen, Kundenentscheidungen und Updates festhalten – das ist Ihr Entlastungsbeweis.
Fazit
Die Entscheidung zeigt: Datenschutzkonforme E-Mail-Kommunikation ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein entscheidender Baustein der Haftungsvermeidung. Unternehmen müssen aktiv handeln – technische Ausreden helfen nicht.
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