Wie schon zuvor das Landgericht Hamburg hat jetzt auch das Amtsgericht Idar-Oberstein einem von mir vertretenen Anleger Recht gegeben: Klagt der Insolvenzverwalter eines geschlossenen Fonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen, so trägt er die Beweislast für die Auszahlung.
Gegenstand des Verfahrens: unklare Ausschüttungen an Kommanditisten
Die Sachlage in dem Verfahren war auch in diesem Verfahren nicht ganz einfach. Denn die Auszahlungen lagen nicht nur über 10 Jahre zurück. Sie erfolgten auch nicht an den Anleger selbst, der seine Beteiligung erst später von einem Gründungsgesellschafter gekauft hatte. Unterlagen über die Auszahlung gab es nicht mehr. Allerdings beinhaltete der Kaufvertrag zwischen meinem Mandanten und dem Gründungsgesellschafter über die Anteile die Zusage, dass es keine Auszahlungen gegeben hatte. Solche waren aber in den internen Bilanzen vermerkt.
Das Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein
Die vom Insolvenzverwalter auf Zahlung erhobene Zahlungsklage hat das Amtsgericht Idar-Oberstein mit Urteil vom 18. August 2021 abgewiesen. Entsprechend meiner Argumentation vertritt das Amtsgericht Idar-Oberstein die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter die Beweislast für die Auszahlung trägt. Dies gilt auch dann, wenn es keine Unterlagen mehr gibt und er sich in Beweisnot befindet. Der vom Insolvenzverwalter gewollten Beweislastumkehr erklärte das Amtsgericht Idar-Oberstein eine klare Absage.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat der Insolvenzverwalter jetzt Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt.