Das Widerrufsrecht bei Umzugsverträgen bzw. der Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht bleibt ein spannendes Thema. Offensichtlich haben die Umzugsfirmen dazu gelernt und Ihre AGB angepasst. Doch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Belehrung bleiben bestehen.
Der Verweis auf § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zum Beispiel das Unternehmen 123umzugshelfer aus Detmold vorgenommen. In deren Bedingen heißt es jetzt wörtlich:
“Desweiteren wird auf den §312g BGB Abs. 2 Nr. 9 BGB verwiesen.”
In älteren Versionen der von dort verwendeten AGB war dieser Hinweis nicht enthalten.
Informationen müssen klar und verständlich sein
Was die Neuregelung übersieht: Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB verpflichtet den Unternehmer dazu, die von ihm geschuldeten Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.
Rechtsprechung zu dieser Detailfrage fehlt.
In der zivilrechtlichen Literatur finden sich allerdings Andeutungen, dass die Umsetzung durch 123umzugshelfer angreifbar ist. So wird ganz allgemein vertretenen, dass den Anforderungen des Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB etwa nicht genügt wird, wenn die Belehrungen über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 nur versteckt in den AGB zu finden sind (LG Berlin MMR 2017, 50; BeckOK BGB/Martens, 59. Ed. 1.8.2021, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 6). Diese Ansicht dürfte grundsätzlich auf das entfallende Widerrufsrecht entsprechend anwendbar sein. Außerdem wird ganz generell vertreten, dass der bloße Verweis auf die Gesetzesvorschriften grundsätzlich nicht ausreichend ist, um die Informationspflichten zu erfüllen (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312d Rn. 70; BeckOK BGB/Martens, 59. Ed. 1.8.2021, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4).
Rechtsfolgen des Verstoßes
Insofern reicht der (bewusst?) versteckte Hinweis auf das nicht bestehende Widerrufsrecht eher nicht aus. Die Folgen sind ein potentieller Schadensersatzanspruch, der auf die Freihaltung von den vertraglichen Verpflichtungen gerichtet ist.