Klar, ich habe die Sparkassen-Bezugspunkte deutlicher herausgearbeitet, ohne den Text zu überladen:
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Mai 2025 entschieden, dass eine bestimmte Vertragsklausel in den Darlehensbedingungen einer Sparkasse zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen entspricht. Die Folge: Der Anspruch der Bank auf die Zahlung entfällt – und bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden.
Die beanstandete Klausel
In Ziffer 10.2 des Immobiliardarlehensvertrags einer Sparkasse hieß es unter anderem:
„Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung […] erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. Aktiv-Passiv-Methode. […] Für die Ermittlung […] wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel […] ausgegangen. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.“
Der BGH beanstandete, dass ein wesentlicher Rechenschritt – die sogenannte Differenzrechnung – nicht klar erläutert wurde. Bei der Aktiv-Passiv-Methode muss der Schaden der Bank als Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagerendite dargestellt werden. Ohne diesen Hinweis sei die Methode für Verbraucher nicht nachvollziehbar.
Warum ist das wichtig für Verbraucher?
- § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Wenn die Berechnungsangaben unzureichend sind, entfällt der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung.
- § 812 Abs. 1 BGB: Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
- Das Urteil betrifft nicht nur die im Verfahren beteiligte Sparkasse – viele Kreditinstitute verwenden ähnliche Klauseln.
Vorfälligkeitsentschädigung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist der Betrag, den eine Bank verlangt, wenn ein Darlehen während der Zinsbindung vorzeitig zurückgezahlt wird. Sie soll den Zinsverlust der Bank ausgleichen.
Mehr zu Vorfälligkeitsentschädigungen auf Verbraucherportal der BaFin
Ihre Chancen – jetzt prüfen lassen!
Wenn Sie seit 2016 ein Immobiliendarlehen – insbesondere bei einer Sparkasse – vorzeitig zurückgezahlt und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, könnte Ihnen Geld zustehen. Wichtig: Es kommt auf die genaue Vertragsklausel an. Selbst kleine Formulierungsfehler können den Anspruch der Bank entfallen lassen.
Praxistipps
- Vertrag prüfen lassen: Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag und die Vorfälligkeitsklausel von einem spezialisierten Anwalt analysieren.
- Zahlungsbelege sichern: Halten Sie Nachweise über die gezahlte Entschädigung bereit.
- Fristen beachten: Rückforderungsansprüche können verjähren – handeln Sie zeitnah.
Warum unsere Kanzlei?
Rechtsanwalt Tobias Hahn ist seit 2014 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit Jahren erfolgreich Bankkunden – auch gegen Sparkassen – in ganz Deutschland. Wir kennen die typischen Klauseln, die Fallstricke – und vor allem die Wege, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen können.
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Senden Sie uns Ihren Kreditvertrag und die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung – wir prüfen schnell und rechtssicher, ob eine Rückforderung möglich ist.











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