Widerruf und Rücktritt vom Umzugsvertrag sind leider nicht ohne weiteres möglich. Die Praxis zeigt aber, dass es häufig doch die Möglichkeit gibt, sich als Verbraucher von Verträgen mit Umzugsfirmen zu lösen. Wie das funktioniert, erläutere ich in diesem Blogbeitrag.
Die Rechtslage des Umzugsvertrages
Beim Umzugsvertrag gemäß § 451 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich zunächst einmal um einen Unterfall des Frachtvertrages (§ 407 HGB). Das ist wichtig zu verstehen, weil man einen Frachtvertrag immer und ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Aber: wenn der Auftraggeber kündigt, kann das Umzugsunternehmen wegen § 415 Abs. 2 HGB trotzdem einen Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Viele Umzugsfirmen nehmen deswegen eine Mitteilung ihres Kunden, dass man am Vertrag nicht mehr festhalten will, gerne entgegen. Und die Kunden werden dann von einer hohen Rechnung überrascht.
Umzugsvertrag widerrufen?
Natürlich denken viele Verbraucher, die ihren Umzugsvertrag im Internet abgeschlossen haben, unweigerlich an ihre Verbraucherrechte und ziehen in Erwägung, den Umzugsvertrag einfach zu widerrufen oder einen Rücktritt zu erklären. Nur ist das leider nicht so einfach: Wenn der Vertrag im Internet abgeschlossen wird, handelt es sich zwar um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB und eigentlich hat man als Verbraucher dann auch ein Widerrufsrecht, § 312g Abs. 1 BGB. Aber leider beinhaltet § 312g Abs. 2 BGB einen Katalog von Geschäften, bei denen trotz Fernabsatz ausnahmsweise KEIN Widerrufsrecht besteht.
Ausnahme vom Widerruf beim Umzugsvertrag
§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB regelt eine solche Ausnahme für Verträge “über die Beförderung von Waren”. Und um es kurz zu machen: die Juristen sind sich darüber einig, dass Umzugsverträge unter diese Ausnahme fallen. Dies sieht nämlich schon die entsprechende Gesetzesbegründung auf Seite 57 vor. Trotzdem muss man als Verbraucher jetzt noch nicht den Kopf in den Sand stecken. Mir ist es schon gelungen, Umzugsfirmen wie 123umzugshelfer dazu zu bewegen, keine Forderungen geltend zu machen bzw. schon gezahlte Vorschüsse wieder in voller Höhe zu erstatten.
Verletzung von Informationspflichten
Und das geht so: beim Fernabsatzvertrag bestehen weitreichende Informationspflichten, die Unternehmen erfüllen müssen. Dazu gehört zum Beispiel eine Widerrufsbelehrung, wenn ein Widerrufsrecht besteht. In diesem Zusammenhang müssen Unternehmer einen Verbraucher aber auch explizit darauf hinweisen, wenn bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht ausnahmsweise nicht besteht. Bei einem Umzugsvertrag besteht also kein Widerrufsrecht, aber die Umzugsfirma muss über das fehlende Widerrufsrecht belehren.
Die Folgen der Informationspflichtverletzung
Nach meiner Erfahrung unterlassen viele Umzugsunternehmen diesen Hinweis. Entweder sie wissen es nicht besser, oder sie machen es bewusst. Die Verletzung der Informationspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch. Wenn man sich als Verbraucher darauf berufen kann, dass man den Vertrag im Vertrauen auf eine Widerrufsmöglichkeit abgeschlossen hat, dann kann die Umzugsfirma keine Vergütung nach einer Kündigung verlangen.
Was sollte man als Verbraucher tun?
Wenn Sie einen Umzugsvertrag geschlossen haben und sich wieder lösen möchten, lesen Sie sorgfältig Ihren Vertrag und alle Unterlagen, die Sie erhalten haben, oder beauftragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit einer Prüfung. Wenn die Unterlagen nicht darüber aufklären, dass Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht, sollten Sie so schnell wie möglich gegenüber der Umzugsfirma einen Widerruf erklären oder sonst zum Ausdruck bringen, dass sie die Durchführung des Vertrages nicht mehr wünschen. Weisen Sie eine Rechnung unter Verweis auf die Informationspflichtverletzung zurück. Auch gezahlte Vorschüsse kann man auf diesem Wege zurückerhalten.