Mit Urteil vom 13. Juni 2022 (16 C 2452/21) hat sich das Amtsgericht Würzburg zum Widerruf bei einem Umzugsvertrag geäußert. Der Vertrag der Firma Esen Trans wurde über das Internet abgeschlossen und sah einen festen Umzugstermin vor. Die Vertragsunterlagen beinhalteten keine Widerrufsbelehrung, noch einen Hinweis darauf, ob ein Widerruf beim Umzugsvertrag möglich überhaupt. Bereits wenige Tage nach dem Abschluss des Umzugsvertrags wollte der Kunde den Vertrag widerrufen. Das Umzugsunternehmen legte dies als Vertragskündigung aus und forderte daraufhin eine Entschädigung gemäß § 415 HGB.
Kein Widerruf beim Umzugsvertrag, aber Belehrungspflicht
Das Amtsgericht Würzburg bekräftigt in seiner Entscheidung zunächst, dass Verbrauchern beim Abschluss eines Umzugsvertrages grundsätzlich kein Widerruf zusteht, auch wenn der Vertrag im Internet abgeschlossen wurde. Dies folgt aus § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB: Diese Norm schließt den Widerruft aus bei Verträgen zur Beförderung von Waren, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das Amtsgericht Würzburg stellt aber auch fest, dass das Umzugsunternehmen in dieser speziellen Situation gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verpflichtet ist, den Verbraucher darüber zu belehren, dass ausnahmsweise kein Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag besteht.
Schadensersatz bei fehlender Belehrung über Widerruf beim Umzugsvertrag
Das Amtsgericht Würzburg stellt weiter klar, dass die fehlende Belehrung des Verbrauchers durch das Umzugsunternehmen über das fehlende Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag eine Pflichtverletzung darstellt. Aufgrund einer solchen Pflichtverletzung steht dem Verbraucher Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
Rückgängigmachung des Vertrages als Schadenersatz statt Widerruf
Als Schaden wird der Vertragsabschluss selbst angesehen. Hierbei wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass er bei zutreffender Information über das fehlende Widerrufsrecht den Vertragsabschluss abgelehnt hätte. Der Verbraucher kann demgemäß vom Umzugsunternehmen die Rückgängigmachung des Umzugsvertrages und die Freihaltung von allen Ansprüchen verlangen. Bei einer fehlenden Belehrung über das fehlende Widerrufsrecht muss der Verbraucher dem Umzugsunternehmen also nichts bezahlen, auch keine Entschädigung gemäß § 415 HGB.
Umzugsunternehmen muss auch Rechtsanwaltskosten erstatten
Das Amtsgericht Würzburg hat das Umzugsunternehmen in seinem Urteil auch dazu verpflichtet, dem Verbraucher die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung zu erstatten. Auch die Anwaltskosten des Verbrauchers wurden als erstattungsfähiger Schaden gesehen. Dem Umzugsunternehmen wurden zudem sämtliche Prozesskosten auferlegt.
Fehlende Belehrung über Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag bleibt Thema
Die fehlende Belehrung über das nicht bestehende Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag bleibt damit weiter Thema. Bereits seit über einem Jahr beschäftigen wir uns mit diesem Thema und stellen fest, dass neben der Firma Esen Trans aus Würzburg selbst Branchengrößen wir die Firma 123 Umzugshelfer die Verbraucher nicht richtig aufklären. Im vergangenen Jahr haben wir einer Vielzahl von Verbrauchern helfen können, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Rückfragen oder Unklarheiten? Kontaktieren Sie uns jetzt!
Falls Sie Fragen oder Unklarheiten zum Thema Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Sie erreichen uns telefonisch unter 06781/458640 oder per E-Mail. Auch unser untenstehendes Kontaktformular können Sie gerne verwenden.