Unterliegt ein Bausparguthaben tatsächlich der Verjährung? Stellen Sie sich vor, Sie besparen über Jahre hinweg einen Bausparvertrag. Stellen Sie sich vor, die Bausparkasse kündigt den Bausparvertrag. Stellen Sie sich vor, die Bausparkasse verweigert Ihnen dann die Auszahlung Ihres Guthabens, weil das Bausparguthaben der Verjährung unterliegen soll.
Gibt es nicht? Gibt es doch! Ein weiterer, spannender Fall für mich als Fachanwalt für Bankrecht.
Der Fall: Rückzahlung eines Bausparguthabens
Folgendes hat sich zugetragen: Meine Mandanten haben jahrelang einen Bausparvertrag bei der BSQ Bauspar AG bespart, denn der Vertrag beinhaltete noch hohe Zinsen für das Bausparguthaben. 2016 kündigte die BSQ Bauspar AG den Vertrag, weil dieser zu diesem Zeitpunkt über 10 Jahre zuteilungsreif war. In dem Kündigungsschreiben schrieb die BSQ Bauspar AG, dass sie das Guthaben meiner Mandanten nach Ablauf der Kündigungsfrist zinslos verwahren wird.
Meine Mandanten ließen ihr Guthaben bei der Bausparkasse stehen. Im Jahr 2020 verlangten sie die Auszahlung und wurden übel überrascht: die Bausparkasse berief sich auf Verjährung.
Die Rechtslage: warum sich die Bausparkasse auf Verjährung beruft
Ganz grundsätzlich unterliegt der Auszahlungsanspruch der Kunden der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195; 199 BGB). Diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das war in unserem Fall 2016 gegeben. Allerdings hatte die BSQ Bauspar AG ja selbst geschrieben, dass sie das Guthaben meiner Mandanten verwahren wird. Dies steht einer Verjährung der Ansprüche entgegen: Gemäß § 695 S. 2 BGB beginnt die Verjährung des Herausgabeanspruchs bei einer Verwahrung erst mit der Rückforderung. Im übrigen haben Bausparer gem. § 6 ABB “jederzeit” Anspruch auf die Auszahlung ihres Guthabens, was dem Verjährungseinwand zusätzlich entgegensteht. Insofern bestehen gute Argumente dafür, dass meine Mandanten ihren Auszahlungsanspruch immer noch durchsetzen können.
Das Verfahren: wo jetzt um die Verjährung des Bausparguthabens gestritten wird
Aktuell ist ein Klageverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth rechtshängig und steht in Kürze zur Entscheidung an. Unabhängig vom Ausgang in diesem konkreten Fall: die Verjährung führt nicht dazu, dass ein Anspruch untergeht oder erlischt. Die Verjährung begründet nur ein Recht des Schuldners, nicht mehr leisten zu müssen. Damit steht es der BSQ Bauspar AG jederzeit offen, meinen Mandanten ihr eigenes Geld (!) wieder auszubezahlen. Dass sich eine Bausparkasse hier auf Verjährung beruft, ist in meinen Augen schlichtweg unanständig.
Fazit
Kunden sollten nicht vorschnell aufgeben, wenn sich eine Bausparkasse ihnen gegenüber auf die Verjährung ihres Auszahlungsanspruchs beruft. Mitunter bestehen gute Argumente, um dem Verjährungseinwand entgegenzutreten.